Statuten

vom 26.3.1999

der Männerriege

5608 Stetten


I.              Name, Sitz, Haftbarkeit

 

§1 Name

Unter dem Namen "Männerriege Stetten“ (nachstehend MRS genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB

 

 

§2 Sitz

Rechtsdomizil des Vereins ist Stetten AG

 

 

§3 Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

II.              Zweck des Vereins

 

 

§4 Zweck

1. Die MRS bezweckt die Förderung des Turnens und der Kameradschaft. Sie ist bestrebt ihren Mitgliedern die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu verschaffen.

 

2. Die MRS ist politisch und konfessionell neutral.

 

3. Die MRS unterstützt die Tätigkeiten der turnenden Vereine Stettens

 

 

III.              Zugehörigkeit

 

 

§5 Zugehörigkeit 

Die MRS ist Mitglied der Aarg. Männerturnvereinigung(AMTV) und dadurch Mitglied des Aarg.Kantonalturnverbands (AKTV) und des Schweiz. Turnverbandes (ATV) und unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.

 

 

 

IV.              Mitgliedschaft

 

§6 Mitglieder

1. Die MRS besteht aus:

- Aktivmitgliedern

- Freimitgliedern

- Ehrenmitgliedern

- Gönnern

 

 

Rechte

2. Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und haben Anspruch auf Leistungen der MRS.

 

Pflichten

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Statuten und Reglementen sowie den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen, Vereinsbeschlüsse zu akzeptieren und die Interessen der MRS zu wahren.

 

§7 Aufnahme              

1. Die Aufnahme von Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. Gönner werden vom Vorstand ernannt und an der Generalversammlung bekannt gegeben.

2. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.

 

 

§8 Aktivmitglied        

Als Aktivmitglied in die MRS können nur Männer aufgenommen werden, die das 32. Altersjahr erreicht haben. In Ausnahmefällen können auf Antrag des Vorstandes auch jüngere Turner aufgenommen werden.

 

§9 Freimitglied        

Aktivmitglieder, die das 65. Altersjahr vollendet haben, werden zu Freimitgliedern ernannt.

                             

Zudem kann der Vorstand zum Freimitglied ernennen, wer sich für die Turnsache interessiert und mehrere Jahre Aktiv- oder Gönnermitglied gewesen ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr turnen kann. Freimitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, bezahlen jedoch einen reduzierten Jahresbeitrag.

 

§10 Ehrenmitglieder         

Wer sich um die MRS oder die Förderung des Turnens besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge und besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.

 

§11 Gönner        

Gönnermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, welche die MRS mit einem jährlichen oder einmaligen Beitrag finanziell unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, es sei denn, sie werden zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt.

 

§12 Austritt        

Der Austritt aus der MRS ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austretende Mitglieder haben den laufenden Jahresbeitrag voll zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte oder Ansprüche am Vereinsvermögen.

 

§13 Ausschluss        

Mitglieder, die Ihre Verpflichtungen der MRS gegenüber nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§14 Jahresbeitrag        

1. Aktiv und Freimitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag

 

2. Vorstandsmitglieder und techn. Leiter bezahlen keine Jahresbeiträge.

 

§15 Versicherung        

Alle turnenden Vereinsmitglieder sind gegen die Folgen von Unfällen gemäss Reglement bei der Turnerhilfskasse versichert. Die Bezahlung des jährlichen Beitrages erfolgt zu Lasten des Vereins.

 

 

 

V.              Organisation und Leitung

 

§16 Organe        

Die Organe der MRS sind:

- die Generalversammlung (GV)

- die Vereinsversammlung (VV)

- der Vorstand

- die Revisoren

 

§17 GV                 

1. Die Generalversammlung (GV) findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Sie kann ausserordentlich angeordnet werden, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ort und Datum sind zusammen mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Durchführung bekannt zu geben.

 

 

2. Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten spätestens 20 Tage vor der GV einzureichen.

Anträge, die nach dieser Frist oder an der GV direkt eingebracht werden und nicht mit einem auf der Traktandenliste stehenden Geschäft in Zusammenhang stehen, können nicht behandelt werden.

 

 

3. Die einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

 

 

4. Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

       

- Genehmigung des Jahresberichts

- Genehmigung der Jahresrechnung

- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

- Genehmigung des Protokolls der letzten GV

- Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets inkl. Kompetenzbetrag

- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des techn Leiters und von zwei Revisoren

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Genehmigung der Statuten, Statutenänderungen und Reglemente

- Behandlung allfälliger Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

 

                             

5. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit dem absoluten, im zweiten Wahlgang mit dem relativen Mehr beschlossen.

 

 

§18 VV        

1. Die Vereinsversammlung kann durch den Vorstand zur Behandlung von wichtigen Geschäften einberufen werden.

2. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

 

 

§19 Vorstand        

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, techn. Leiter, Aktuar, Kassier).

                             

2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten und techn. Leiter, selbst.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner

Mitglieder anwesend sind.

5. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, insbesondere:

 

- Vertretung der MRS nach aussen (gegenüber Dritten)

- Einberufung und Leitung der General- und Vereinsversammlung

- Vollzug der Beschlüsse der General- und Vereinsversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Erstellen eines Tätigkeitsprogramms und des Budgets

- Organisation von Vereinsanlässen

6. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder dessen Stellvertreter mit dem Aktuar oder Kassier zu zweien.

 

 

§20 Revisoren                 

1. Die Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist dreimal zulässig.

2. Die Revisoren haben die vom Vorstand abzulegende Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

 

3. Die Revisoren prüfen als Aufsichtsorgan das Vereinsinventar. Unstimmigkeiten sind der Generalversammlung zu melden.

 

 

 

VI.              Finanzen

 

§21 Einnahmen        

Die Einnahmen bestehen aus:

- Mitgliederbeiträgen

- Gönnerbeiträgen

- Gewinn von Vereinsanlässen

- Erträgen aus Vereinsvermögen

- Spenden, Schenkungen und Subventionen

 

§22 Kompetenzbetrag        

Der Vorstand hat jährlich einen von der Generalversammlung festzusetzenden Betrag zur freien Verfügung.

 

§23 Vermögen        

Das Vereinsvermögen ist möglichst zinsbringend, aber mündelsicher, anzulegen. Risikobehaftete sowie spekulative Anlagen sind nicht gestattet.

 

 

 

VII.              Schlussbestimmungen

 

§24 Statutenrevision        

Eine Statutenrevision auf Antrag des Vorstandes oder wenn es 2/3 der Stimmberechtigten der Generalversammlung verlangen. Sie unterliegt der Genehmigung der Aarg. Männerturnvereinigung (AMTV).

 

§25 Auflösung        

1. Zur Auflösung der MRS bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung. Die MRS bleibt jedoch bestehen, wenn dies mindestens 5 Mitglieder verlangen.

2. Im Falle einer Auflösung der MRS ist das Vereinsvermögen dem Turnverein Stetten bzw. der Aarg. Turnvereinigung zuhanden einer späteren mit gleichen Zweck und Zugehörigkeit neu zu gründenden Männerriege zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

§26 Inkrafttreten        

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung sowie der Genehmigung der Aarg. Männerturnvereinigung (AMTV) in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.

 

 

 

Beschlossen an der Generalversammlung vom 26. März 1999

 

 

MÄNNERRIGE 5608 STETTEN

 

Präsident:                                             Aktuar:

Vinzenz Leimgruber                           Bruno Winkelmann

 

 

Genehmigt vom Vorstand der Aarg. Männerturnvereinigung AMTV

 

 

AARG. MÄNNERTURNVEREINIGUNG

 

Präsident:                                             Aktuar:

 

Ernst Meier                                             Manfred Pflug